Vertrauensschadenversicherung
Zahlungsbetrug

 

Zahlungsbetrug via Internet – was tun?

Schnell Handeln!
„Gut Ding will Weile haben“ – so sagt es das Sprichwort, doch manchmal ist gerade das Gegenteil richtig: Geschwindigkeit ist von ausschlaggebender Bedeutung in den sogenannten Fake President- und Payment Diversion-Fällen. Die Täter operieren im Internet und nutzen dessen Geschwindigkeit; das Überwinden von Staatsgrenzen gehört zu ihrem Plan und soll es den Geschädigten möglichst schwer machen, die ihnen entzogenen Vermögenswerte wiederzuerlangen. Dem können Sie nur durch rasches und zielgerichtetes Handeln begegnen. Verfahren Sie daher bitte entsprechend den nachstehenden Handlungsempfehlungen, die nach unserer Erfahrung die besten Möglichkeiten schaffen, um den Ihnen entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder zumindest zu reduzieren bzw. einen Schaden zu verhindern:

1.     Unterrichten Sie SOFORT Ihre Bank von dem Schadensfall unter Beifügung aller verfügbaren Unterlagen.
 

  • Bitten Sie darum, dass die Überweisung nicht ausgeführt wird (1).
  • Sollte die Überweisung bereits ausgeführt sein, bitten Sie Ihre Bank, (u. U. auch deren Geschäftsleitung) umgehend die Empfängerbank per SWIFT 2-Mitteilung von dem Verdacht einer Straftat zu unterrichten, diese um Rücküberweisung des
    Betrages zu bitten sowie eine Geldwäscheverdachtsanzeige zu stellen.
  • Lassen Sie sich von Ihrer Bank eine Ausfertigung der SWIFT-Mitteilung (2) für Ihre Unterlagen aushändigen.

2.     Stellen Sie sicher, dass keine weiteren Zahlungen mehr geleistet werden und weiterhin eingehende E-Mails der mutmasslichen Täter der in Ihrem Haus zuständigen Stelle umgehend vorgelegt werden.
 

3.     Sichern Sie alle verfügbaren Unterlagen, die direkt oder indirekt mit dem Schadensfall zu tun haben können, elektronisch und in Papierform wie beispielsweise

  • E-Mails
  • Kontoauszüge
  • Überweisungsaufträge
  • Telefonnotizen und dergleichen.
     

4.     Zeigen Sie uns den Schadensfall unter Beifügung aller vorhandenen Unterlagen SOFORT an.
 

  • Gemeinsam mit Ihnen können wir Massnahmen auch im Ausland abstimmen, um den weiteren Abfluss Ihrer Gelder zu stoppen.
  • Je eher Sie uns unterrichten, umso grösser sind die Chancen, dass gemeinsam ein Weg gefunden werden kann, um den entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder zumindest einzugrenzen.
  • Je länger Sie warten, desto grösser sind die Chancen für die Täter, die Gelder weiter zu transferieren und die Wiedererlangung zu erschweren oder unmöglich zu machen.
     

5.     Erstatten Sie bei der für Sie zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige unter Beifügung aller Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen.
 

  • Stimmen Sie das weitere Vorgehen mit dieser ab, gerade auch im Hinblick auf Rechtshilfeersuchen in das Ausland.
  • Lassen Sie sich das Aktenzeichen und möglichst auch den Namen des zuständigen Mitarbeiters der Staats anwaltschaft mitteilen und teilen Sie uns diese Informationen mit.
     

6.     Sensibilisieren Sie nochmals Ihre Mitarbeiter entsprechend unserer Betrugswarnung und für folgende Warnsignale:
 

  • In einem bestehenden E-Mailverkehr tauchen plötzlich neue Teilnehmer auf.
    – Überprüfen Sie die E-Mailadressen.
    – Die Täter verwenden oft E-Mailadressen, die einer echten und Ihnen vermeintlich bekannten ähnlich sind, oft aber in einzelnen Buchstaben oder Zeichen abweichen.
  • Seien Sie misstrauisch, wenn Sie eine E-Mail von einem Mitglied der Geschäftsleitung erhalten, in der Sie um die Voranlassung von Auslandszahlungen in erheblicher Höhe in das Ausland gebeten werden, und lassen Sie sich die Anweisung auf anderem Weg bestätigen, auch wenn Sie um Verschwiegenheit und Ausserachtlassung des Dienstwegs gebeten werden.
    – Oftmals wird für die Abwicklung der Zahlung an eine Rechtsanwaltskanzlei verwiesen, die sich in der Folge mit Ihnen in Verbindung setzt, um weitere Anweisungen zu erteilen.
    – Überprüfen Sie, ob es die Kanzlei und die für diese auftretenden Rechtsanwälte überhaupt gibt. Die Einschaltung einer Kanzlei dient dazu, zusätzlichen Druck auszuüben und den Anschein der Rechtmässigkeit und Seriosität des behaupteten Geschäfts zu schaffen.
  • Seien Sie misstrauisch, wenn ein Geschäftspartner eine Zahlung auf ein anderes Konto als das langjährig verwendete wünscht, und lassen Sie sich dies von Ihrem Ansprechpartner Ihres Geschäftskunden zum Beispiel mit normaler Post bestätigen. Verwenden Sie für Ihre Rückfrage in keinem Fall die Kontaktdaten, die in der verdächtigen E-Mail enthalten sind.
  • Oft versuchen die Täter, Sie unter Hinweis auf die Einschaltung Schweizer Behörden, zum Beispiel der FINMA, zu besonderer Verschwiegenheit zu verpflichten.
    – Achten Sie auf die Schreibweise der Namen der angeblichen Mitarbeiter der FINMA (3). Diese sind oft dem Englischen entlehnt.
    – Im Regelfall ist eine Zuständigkeit der FINMA oder anderer Behörden für das behauptete Geschäft überhaupt nicht gegeben; die Erwähnung der FINMA oder anderer Behörden dient auch hier nur dazu, zusätzlichen Druck auszuüben und den Anschein der Rechtmässigkeit des behaupteten Geschäfts zu schaffen.
(1) Im Regelfall wird die Überweisung im elektronischen Bankenverkehr bereits ausgeführt worden sein.
(2) Banken kommunizieren weltweit einheitlich über das sogenannte SWIFT-System, mit dem Meldungen innerhalb kürzester Zeit gesichert zwischen Banken ausgetauscht werden können.
(3) FINMA = Eidgenössische Finanzmarktaufsicht